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   FG Münster, 22.10.1997 - 10 K 980/97 F   

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FG Münster, 22.10.1997 - 10 K 980/97 F (https://dejure.org/1997,26786)
FG Münster, Entscheidung vom 22.10.1997 - 10 K 980/97 F (https://dejure.org/1997,26786)
FG Münster, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - 10 K 980/97 F (https://dejure.org/1997,26786)
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  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 17/85

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der verdeckten Einlage

    Auszug aus FG Münster, 22.10.1997 - 10 K 980/97
    Entsprechend habe auch der Bundesfinanzhof - BFH - ( Urteil vom 18.12.1990 VIII R 17/85 , BStBl. II 1991, 512) entschieden, wenn er trotz gesicherter Besteuerung der stillen Reserven gem. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Entnahme angenommen habe.

    Werden aber einzelne Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen einer GmbH überführt, ohne daß die Gesellschaft eine entsprechende Gegenleistung erbringt - etwa durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen -;, handelt es sich um verdeckte Einlagen (Urteil des BFH vom 01.08.1990 II R 17/87 , BStBl. II 1990, S. 879), wenn - wie hier - aufgrund der Beteiligungsverhältnisse anzunehmen ist, daß die (teil)unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter allein aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte (vgl. Urteil des BFH vom 18.12.1990 VIII R 17/85 , BStBl. II 1991, S. 512).

    Zu § 20 UmwStG hat der Gesetzgeber zudem die Voraussetzung der Gewährung neuer Anteile damit begründet, daß nur dadurch die in dem eingebrachten Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven repräsentiert werden könnten (vgl. Urteil des BFH vom 18.12.1990 VIII R 17/85 , a.a.O.).

  • BFH, 20.08.1986 - I R 150/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Übertragung eines

    Auszug aus FG Münster, 22.10.1997 - 10 K 980/97
    Das hat zur Folge, daß in der Sonderbilanz des M und bei der GmbH ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und anzusetzendem Wert jeweils auf das Beteiligungskonto des M umzubuchen ist (vgl. Urteil des BFH vom 20.08.1986 I R 150/82 , BStBl. II 1987, S. 455 zu B 4, Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 16. Aufl., § 5 Rz 639 m.w.N.).
  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 48/90

    Inanspruchnahme von Reinvestitionsvergünstigungen (§ 6 b EStG )

    Auszug aus FG Münster, 22.10.1997 - 10 K 980/97
    Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung, nach der stille Reserven nicht aufzudecken seien, solange ihre steuerliche Erfassung gesichert bleibe, ist bereits fraglich, ob dies auch dann gilt, wenn die übertragenen Wirtschaftsguter nicht weiterhin von der Gesellschaft im selben Funktionszusammenhang wie bisher (vgl. Urteil des BFH vom 24.03.1992 VIII R 48/90 , BStBl. II 1993, S. 93) genutzt, sondern - wie hier - unmittelbar mit Erwerb vom Gesellschafter in einen eigenen Betrieb überführt werden.
  • BFH, 01.08.1990 - II R 17/87

    Selbstgenutzte Warenzeichen sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

    Auszug aus FG Münster, 22.10.1997 - 10 K 980/97
    Werden aber einzelne Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen einer GmbH überführt, ohne daß die Gesellschaft eine entsprechende Gegenleistung erbringt - etwa durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen -;, handelt es sich um verdeckte Einlagen (Urteil des BFH vom 01.08.1990 II R 17/87 , BStBl. II 1990, S. 879), wenn - wie hier - aufgrund der Beteiligungsverhältnisse anzunehmen ist, daß die (teil)unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter allein aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte (vgl. Urteil des BFH vom 18.12.1990 VIII R 17/85 , BStBl. II 1991, S. 512).
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